Donnerstag, 27. August 2015

Wer darf wählen und wie gibt man seine Stimme ab

1. Der Wortlaut des Volksbegehrens 

2. Online Antragstellung zur Briefwahl (klicken Sie auf das untere Bild)



3. Eintragungsräume für die direkte Abgabe der Stimme

Eintragungsräume der Landeshauptstadt Potsdam, in denen die Eintragungslisten ausliegen:

Bürgerservice-Center der Landeshauptstadt Potsdam, Stadthaus, Friedrich-Ebert-Straße 79/81

montags 10 bis 18 Uhr
dienstags bis donnerstags 8 bis 18 Uhr
freitags 8 bis 14 Uhr
Am 28. August 2015 und am 4. September 2015 bleibt das Bürgerservice-Center geschlossen.

Zweigbibliothek Am Stern, Johannes-Kepler-Platz 1
montags 10 bis 13 Uhr
dienstags 13 bis 18 Uhr
donnerstags und freitags 13 bis 18 Uhr
samstags 10 bis 12 Uhr

Zweigbibliothek Waldstadt, Saarmunder Straße 44
montags 10 bis 15 Uhr
dienstags 13 bis 18 Uhr
donnerstags und freitags 13 bis 18 Uhr
Eintragungsberechtigt

4. Eintragungsberechtigt sind alle Deutsche, die:

das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 19. Februar 2000 geboren sind, seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen. In oben genannten Eintragungsräumen können sich nur Bürger eintragen, deren Hauptwohnung sich in Potsdam befindet. Vor der Eintragung hat man sich mit einem gültigen Personaldokument auszuweisen. Die Eintragung muss gut lesbar und vollständig sein. Unvollständige Eintragungen führen bei der abschließenden Prüfung zur Ungültigkeit.

Gleichermaßen zur Ungültigkeit führt, wenn eine Eintragung mehrfach (egal ob in eine Liste oder per Eintragungsschein) erfolgte. Es wird auch die zuerst geleistete Unterschrift ungültig.

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